Antragsarten für Liegenschaftsvermessungen:
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Gebäudevermessung
Nach § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die Erbbauberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte verpflichtet, die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist daher die Vermessung des/r Gebäude/s und die Übernahme in das Liegenschaftskataster bei einer befugten Stelle zu beantragen.
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Messungsriß
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Neue Flurkarte
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